Julia Hartwich-Ellis
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Familienrecht

Das familienrechtliche Mandat ist stets vielfältig. Es umfasst mehrere Facetten von Rechtsberatung, die meiner Meinung nach in keinem anderen Rechtsgebiet in dieser Vielfältigkeit vorzufinden ist. Während für eine Person die Trennung zum Synonym von Befreiung wird, kann für die andere Person eine Trennung emotional, aber auch finanziell zu einer Herausforderung werden. Diese Facetten erläutern wir zusammen im Erstberatungsgespräch.

Das Familienrecht umfasst in der Regel mindestens eines der unten angerissenen Tätigkeitsbereiche. Vorab weise ich darauf hin, dass die oben angerissenen Bereiche/Themen keine Rechtsberatung ersetzten und keineswegs vollständig erläutert werden. Meinen Mandanten soll lediglich ein Überblick über meine Arbeitsbereiche verschafft werden.

Ehevertrag

Ehevertrag ist eine einvernehmliche notariell beurkundete Vereinbarung von zwei Personen, die vorhaben, eine Ehe einzugehen und die rechtlichen Fragen bereits vor der Eheschließung für den Fall der Trennung/Scheidung regeln wollen.

Trennung /Scheidung

a. Trennung nach der Eheschließung

Das einzuleitende Scheidungsverfahren nach der erfolgten Trennung ist nur eine der möglichen Folgen der Trennung und wird, wenn der Entschluss endgültig ist, zu einer formalen Angelegenheit, die der Gesetzgeber vorschreibt. Vieles ist vor dem gerichtlichen Verfahren zu klären. Ist mindestens eines der Eheleute im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Einleitung des Scheidungsverfahrens grds. nicht vor Ablauf eines Trennungsjahres einzuleiten. Kürzere Antragsfristen kommen in Betracht, wenn für eines der Eheleute das Festhalten an der Ehe unzumutbar ist. Bei solchen Antragstellungen ist jedoch besondere Vorsicht geboten.

b. Trennung ohne eine vorher eingegangene Ehe

Ist einer Trennung keine Eheschließung vorausgegangen, ersparen sich die Personen zwar den gerichtlichen Akt der Ehescheidung, jedoch nicht die Regelung anderer Fragen, wenn z.B. die Regelung des Sorgerechts/Umgangsrechts bzgl. der aus der Beziehung hervorgegangenen Kinder oder des gemeinsam aufgebauten Vermögens. Auf Beides gehen wir zusammen ein und entscheiden uns für den Weg, der für Sie am persönlich und finanziell günstigsten erscheint.

c. Ehescheidungsfolgenvereinbarung

Eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung ist eine dem Ehevertrag ähnliche Vereinbarung, die allerdings nach der Eheschließung und für den Fall der Ehescheidung zu schließen ist.

d. Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein zwingende Folgesache im Falle einer Scheidung. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, wenn kein Ausnahmefall greift. Ausnahmsweise kommt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht, wenn z.B. die Ehe „zu kurz“ war, die Eheleute ausländische Staatsangehörigkeiten haben oder notariell beurkundeter Ausschluss vorliegt. Dabei weise ich bereits jetzt daraufhin, dass die oben erläuterten Bedingungen keineswegs abschließend sind und eine Reihe von weiteren Voraussetzungen erfüllt werden muss.

Unterhalt

Die auf das Konto eingehenden Unterhaltszahlungen bringen Vielen einen finanziellen Vorteil. Für die Zahlungspflichtigen bedeutet die Unterhaltspflicht zumindest eine neue finanzielle Belastung. Umso wichtiger ist es für mich, abhängig davon, welche Interessenvertretung ich übernehmen darf, wie auf einer Seite, sowie auf der anderen Seite in Detail zu besprechen, welche Aspekte berücksichtigungsfähig sind. Zu unterscheiden ist u.a. nach dem:

a. Unterhalt nach der Trennung: Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt

b. Elternunterhalt

c. Kindesunterhalt

d. Unterhaltsvorschuss nach dem UVG als staatliche Unterstützung für Alleinerziehende

Kindschaftssachen

Zu den Kindschaftssachen gehören u.a. die Angelegenheiten der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, aber auch die Angelegenheiten der Inobhutnahme der Kinder und deren Unterbringung in den Pflegefamilien.

5. Vermögensauseinandersetzungen: Zugewinnausgleich

6. Gewaltschutzangelegenheit/Opferschutzmaßnahmen

Vermögensauseinandersetzungen: Zugewinnausgleich

Gewaltschutzangelegenheit/Opferschutzmaßnahmen

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